Veranstaltung: | LDK Wolfenbüttel-Programmparteitag zur Landtagswahl |
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Tagesordnungspunkt: | 5.3. Änderungen des LAG Statuts |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (beschlossen am: 04.05.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.05.2022, 10:07 |
A2: LAG Statut
Antragstext
I. Allgemeines
Im Landesverband Niedersachsen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestehen auf der
Grundlage der Satzung Landesarbeitsgemeinschaften. Diese
Landesarbeitsgemeinschaften (LAG’en) sind die Schnittstelle zwischen
Partei und Initiativen, Verbänden, Vereinen. Sie stehen allen offen und
konzentrieren den parteiinternen wie externen Sachverstand.
Der Landesvorstand kann Fachkommissionen einrichten. Dies muss in
Absprache mit den thematisch betroffenen LAG’en geschehen.
LAG’en können sich im Rahmen von Satzung und LAG-Statut eine
Geschäftsordnung geben.
II. Innere Organisation, Anforderungen, Rechte
Mitglied einer LAG und damit stimmberechtigt ist nur, wer regelmäßig an
den Arbeitssitzungen der LAG teilnehmen will. Über die Aufnahme des
Mitglieds entscheidet die LAG. Auf Vorschlag der Sprecher*innen können
Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) nicht an den
Sitzungen teilgenommen haben, von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Jede LAG führt eine Mitgliederliste. Die Liste wird einmal im Jahr dem
Protokoll beigefügt. Bei Anträgen zu Landesparteitagen sind nur
Parteimitglieder stimmberechtigt.
Eine LAG muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Sie soll
überregional arbeiten und ihre Mitglieder aus mehreren niedersächsischen
Regionen kommen.
Nicht-Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können Mitglied einer LAG sein.
Jede LAG wählt zweijährlich eine Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in,
die die Arbeit der LAG koordinieren und den Kontakt zu Landesvorstand und
Fraktion halten. Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen
(Doppelspitze, mindestens eine Frau), von denen eine als Kontaktperson für
den Vorstand und die Fraktion benannt wird. Wiederwahl ist möglich. Die
Sprecher*innen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und sollten
nicht Mitglied oder Angestellte des Landesvorstandes oder der
Landtagsfraktion sein. Das Sprecher*innenamt kann jeweils nur für eine LAG
gleichzeitig ausgeübt werden.
Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*nnen für jede
LAG. Das zuständige Landesvorstandsmitglied nimmt mindestens einmal
jährlich an den jeweiligen LAG-Sitzungen teil.
Jede LAG trifft sich zu mindestens vier Arbeitssitzungen pro Jahr. Je nach
thematischem Bedarf können nach Absprache gemeinsame Sitzungen mehrerer
LAG’en stattfinden.
Die Einladungen zu LAG-Sitzungen und die zu erstellenden Protokolle müssen
dem Landesverband und der Fraktion zugesandt werden.
Der LAVO lädt mindestens einmal pro Jahr und nach Bedarf die LAG-
Sprecher*innen zu einem Treffen ein.
Bei Nichterfüllen der Anforderungen aus diesem Statut erlischt der LAG-
Status. Die Feststellung darüber obliegt dem Parteirat. Die zuständige
LAG-Sprecher*in wird zu der Sitzung eingeladen. Über die Entscheidung sind
die Kreis- und Ortsverbände unverzüglich zu informieren.
Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen spätestens alle zwei Jahre dem BAG-
Statut entsprechend Delegierte zu den BAG’en, die Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Niedersachsen sein müssen. Die Delegationen bedürfen der
Bestätigung durch den Landesvorstand. Voraussetzung dafür ist die
Einhaltung der Mindestquotierung. Ist diese nicht gegeben, bleiben die
Frauenplätze frei.
§III. Finanzierung
- Für die laufende Arbeit der LAG’en und die Finanzierung der Reisekosten
der BAG-Delegierten bzw. der Stellvertretungen wird im Rahmen des
Landesverbandshaushalts ein Haushaltstitel eingerichtet. Auf Nachweis
werden aus diesem Etat erstattet:
a) Die Auslagen der Sprecher*innen für die LAG-Organisation (z.B. Kopien,
Porti, Telefon, Fahrtkosten)
b) Fahrtkosten der LAG-Mitglieder zu LAG-Sitzungen gemäß der
Erstattungsordnung des Landesverbandes (keine Erstattung für Fahrtkosten
außerhalb Niedersachsens)
c) Kosten für barrierefreie Sitzungen nach Bedarf der Teilnehmer*innen und
außergewöhnliche Aktivitäten (im Voraus mit der Landesschatzmeister*in
abzusprechen)
d) Reisekosten der BAG-Delegierten und der stellvertretenden BAG-
Delegierten, falls ein*e Delegierte* nicht fahrt. Die Erstattung von
Reisekosten zu BAG-Sitzungen im Ausland kann von der Schatzmeister*n mit
Einzelfallprüfung bewilligt werden.
Voraussetzung für die Erstattung ist die Beantragung und die Vorlage der
Genehmigung der Schatzmeister*in vor Antritt der Reise (dieses gilt auch
für Reisekosten außerhalb Deutschlands zu inländischen Sitzungen).
- Der Haushaltstitel ist budgetiert. Die LAGen erhalten Einzelbudgets.
Änderungen dieser Budgets innerhalb des Haushaltstitels erfolgen durch
Beschluss der LAG-Sprecher*innen in Absprache mit der
Landesschatzmeister*in (Entscheidung per Mailumlauf möglich).
Dies ist die geänderte Fassung. Eine Synopse der Änderungen findet ihr hier als
pdf.